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Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft für Berufsgeheimnisträger

Das Bundeskinderschutzgesetz überträgt Berufsgeheimnisträgern, die in regelmäßigem Kontakt zu Kindern, Jugendlichen sowie deren Familien stehen, einen Schutzauftrag zur Sicherung des Kindeswohls. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeitende in Beratungsstellen, Lehrkräfte und andere.

Wenn sie befürchten, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte, haben sie das Recht, sich von einer Kinderschutzfachkraft berateten zu lassen. Die wichtigsten Informationen dazu vermittelt der Flyer.

 

Informationen zum Flyer

 

Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (Hrsg.)

Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft für Berufsgeheimnisträger

Wuppertal 2016, 6 Seiten

 

Der Weg zum Flyer

 

Download der Publikation

Bestellungen richten Sie bitte an:
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.
Tel.: 0202 7476588-0
E-Mail: bestellung@dksb-nrw.de

Der Flyer ist kostenlos, es fallen nur Versandkosten an.