Sozialgesetzbuch (SGB) VIII

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Mit dem 2005 in Kraft getretenen, 2012 durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) strukturierten sowie 2021 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) präzisierten§ 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung hat der Gesetzgeber festgeschrieben, welche Verantwortung Mitarbeitende der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe (d. h. auch alle pädagogischen Mitarbeiter*innen von Kindertageseinrichtungen) haben und wie sie vorgehen sollen, um eine qualifizierte Fallbeurteilung so weit als möglich sicher zu stellen.

Die Aufgabe der Gefährdungseinschätzung beim freien Träger ist im KJSG ausgeweitet worden auf Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Gemäß dieser sogenannten 8a-Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen und dem freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. der Kindertagespflegeperson müssen diese Fachkräfte beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen (s. § 8a Abs. 4,5 SGB VIII). Dazu muss eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen werden. Weiter sind die Fachkräfte verpflichtet, sowohl das Kind oder den Jugendlichen als auch seine Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung miteinzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarungen gilt es darüber hinaus die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft festzulegen. Im KJSG wurde 2021 festgelegt, dass die insoweit erfahrenen Fachkräfte insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen können müssen. Weiterer Bestandteil der Vereinbarungen ist die Verpflichtung, dass die Fachkräfte der freien Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Den Gesetztext finden Sie hier.

 

§ 50 Abs. 2 Mitwirkung in den Verfahren vor den Familiengerichten

Im Rahmen des KJSG (2021) wird der Kritik der z. T. nicht ausreichenden Informationsweitergabe zwischen Jugendämtern und Familiengerichten im Hinblick auf die Abwägung freiheitsentziehender Unterbringungen und Maßnahmen sowie Kindeswohlgefährdungsverfahren aufgegriffen. Im Absatz 2 wird das Jugendamt verpflichtet, dem Familiengericht den Hilfeplan gem. § 36 Absatz 2 Satz 2 vorzulegen - in Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen.

Konkret soll dieses Dokument ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen beinhalten. Weiter heißt es: „In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.“

Der Gesetzestext im Original steht hier.