Wenn Sie in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten

Fachkräfte der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe müssen nach § 8a SGB VIII nach einem standardisierten Verfahren vorgehen.

Tauschen Sie sich aus

Befolgen Sie auf jeden Fall das wichtigste Grundprinzip im Kinderschutz – niemals alleine! Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen über Ihre Beobachtungen oder Besorgnis und informieren Sie Ihre Leitung.

Haben Sie sich im Team beraten und möglicherweise auch die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den/dieJugendliche*n mit einbezogen, müssen Sie nun eine insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutzfachkraft) hinzuziehen – sofern weiterhin gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Erst nach diesem Schritt können Sie gegebenenfalls das Jugendamt informieren.

Ausnahme ist eine akute Kindeswohlgefährdung, die sofortiges Handeln des Jugendamtes notwendig macht.