Grundgesetz

Nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 2 GG) sind Eltern und Staat für den Kinderschutz verantwortlich. Dort heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Darüber hinaus gilt für alle Kinder und Jugendliche das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 des Grundgesetzes). Dieses ist gültig im Hinblick auf jede Form der Gewaltanwendung im Kontext des Aufwachsens von Kindern (siehe auch § 1631 BGB: Recht auf gewaltfreie Erziehung).

Konkret heißt das: Zunächst einmal haben die Eltern die Verantwortung dafür, ihr Kind zu erziehen und für seinen Schutz zu sorgen. Der Spielraum dabei ist recht weit gefasst. Nehmen Eltern diese Aufgabe nicht wahr oder überschreiten sie die Grenzen ihres Elternrechts, greift das staatliche Wächteramt. Der Staat ist verpflichtet, die Eltern bei der Erziehung zu unterstützen. Fruchten diese Bemühungen nicht in ausreichendem Maße, kann der Staat den Eltern Teile oder gar das ganze Sorgerecht vorübergehend oder dauerhaft entziehen.

Konkret ist es die Aufgabe von Jugendämtern und (Familien-)Gerichten, den Kinderschutz sicherzustellen.