Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen.
Ein Sorgerechtsmissbrauch meint die Ausnutzung der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes. Unverschuldetes Versagen meint Beeinträchtigungen des Kindeswohls, ohne dass den Personensorgeberechtigten die Schädlichkeit des Handelns oder Unterlassens bewusst ist.
Als Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten im Detail:
Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären.
Diese Unterlassungen können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen.
Körperliche Vernachlässigung: unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, witterungsangemessener Kleidung oder mangelhafte Hygiene, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Wohnverhältnisse u.ä.
Erzieherische und kognitive Vernachlässigung: fehlende Kommunikation, fehlende erzieherische Einflussnahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung.
Unzureichende Aufsicht: Entwicklungsunangemessenes Alleinlassen von Kindern innerhalb und außerhalb des Wohnraums, Beaufsichtigen-Lassen des Kindes von unangemessenen Personen, ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheiten des Kindes.
Vernachlässigung ist häufig schwer zu fassen. Einer der Gründe dafür ist eine Vielfalt an Lebensstilen. Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, was Kinder brauchen und was nicht. „Wie schmutzig dürfen Kinder sein, bevor man von Vernachlässigung spricht?“ Das beurteilen Menschen ebenso unterschiedlich wie: „Wie viel Freiheit brauchen Kinder, bevor man von Vernachlässigung spricht?“ Bei solchen Fragen mögen die Antworten je nach kulturellem Hintergrund bzw. je nach bevorzugter Lebensphilosophie sehr unterschiedlich lauten, obwohl den Eltern das Wohl ihrer Kinder gleichermaßen am Herzen liegt.
Als Erziehungsgewalt lassen sich leichte Formen der physischen und psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum Ziel. Trotz des Rechts von Kindern auf eine gewaltfreie Erziehung erfahren diese leichten Formen immer noch in Teilen der Bevölkerung eine weitgehende Toleranz.
Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen werden. Diese schweren Formen werden in weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend nicht mehr toleriert.
Gewalt und Misshandlung kann durch die Personensorgeberechtigten und durch Personen geschehen, die zeitweilig mit der Betreuung, Erziehung oder Beaufsichtigung von Kindern betraut sind. In Frage kommen letztendlich aber auch Fremde bzw. den Kindern kaum bekannte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene.
Körperliche Erziehungsgewalt und Misshandlung
Zu körperlicher Erziehungsgewalt zählen Körperstrafen im Sinne einer nicht zufälligen Zufügung kurzzeitiger körperlicher Schmerzen wie z. B. leichte Ohrfeigen oder hartes Anpacken.
Als körperliche Misshandlung gelten demgegenüber z. B. Tritte, Stöße, Stiche, das Schlagen mit Gegenständen, Vergiftungen, Einklemmen oder das Schütteln insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern.
Psychische Gewalt
Zu den psychischen Erscheinungsformen werden Verhaltensmuster und Vorfälle gezählt, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Von einer psychischen Misshandlung ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Unterformen kennzeichnend für die Eltern-Kind-Beziehung sind, d. h. wiederholt oder fortlaufend auftreten:
das Ablehnen des Kindes im Sinne der Herabsetzung der kindlichen Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche, die Stigmatisierung als Sündenbock
das Isolieren im Sinne der Unterbindung sozialer Kontakte, die für das Gefühl der Zugehörigkeit des Kindes und die Entwicklung sozialer Fertigkeiten relevant sind
das Terrorisieren im Sinne der Androhung, das Kind zu verlassen oder der Drohung mit schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen
das Ignorieren im Sinne des Entzugs elterlicher Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit und Zuwendung
das Korrumpieren im Sinne einer Veranlassung des Kindes zu selbstzerstörerischem oder strafbarem Verhalten bzw. das Zulassen eines solchen Verhaltens bei einem Kind
das Adultifizieren im Sinne des Bemühens, das Kind in die Rolle des Ersatzes für eine erwachsene Person zu drängen, bzw. das Parentifizieren, das Drängen des Kindes in eine Elternrolle gegenüber Geschwistern oder den Eltern selbst; beides ist gekennzeichnet durch die dauerhafte Überforderung eines Kindes durch Missachtung der altersentsprechenden Möglichkeiten und Grenzen.
Medizinische Kindesmisshandlung
Medizinische Kindesmisshandlung – auch Medical Child Abuse (MCA) genannt – umfasst Verhalten der Personensorgeberechtigten, das darauf abzielt, ihr Kind als krank erscheinen zu lassen, indem Symptome erfunden, übertrieben oder absichtlich verursacht werden. Dies führt für das Kind unter anderem zu unnötigen Arztbesuchen und Untersuchungen sowie ggf. (invasiven) Diagnoseverfahren, Medikamentengaben bis hin zu Operationen. Mögliche Folgen für das Kind sind vielfältig und können dauerhafte körperliche sowie psychische Schädigungen umfassen.
Als sexualisierte Gewalt gilt nach einer Definition von Günther Deegener (2005) „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die Missbraucher/-innen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen“.
Bekanntermaßen sind die Täter und Täterinnen bei sexualisierter Gewalt eher selten den Kindern fremde Personen. Neuen Erkenntnissen zufolge sind die Täter*innen zu 96 Prozent den Kindern aus ihrem sozialen Nahbereich bekannt und vertraut. D. h., dies können Familienangehörige, Freunde und bekannte Personen aus dem privaten sozialen Umfeld sein, aber auch soziale, pädagogische und medizinische Fachkräfte, die mit Heranwachsenden in unterschiedlichen Zusammenhängen arbeiten.
Auch bei sexualisierter Gewalt lassen sich physische und psychische Formen unterscheiden.
Physische sexualisierte Gewalt: Hierunter fallen körperliche Handlungen mit und ohne Körperkontakt, die während der persönlichen Begegnung zwischen dem Kind und dem Täter oder der Täterin stattfinden. Dazu gehören das (erotisch motivierte) Küssen, das Manipulieren der kindlichen Geschlechtsorgane und oraler, vaginaler, analer Sexualverkehr.
Ebenso zählen dazu die Veranlassung des Kindes zur Manipulation der eigenen Geschlechtsorgane bzw. die Veranlassung des Kindes, bei der Selbstbefriedigung einer anderen Person anwesend zu sein oder eine dritte Person sexuell zu berühren.
Kinderprostitution: Bei der Ausbeutung von Kindern als Prostituierte nutzen die Täter*innen die finanzielle Not der Mädchen und Jungen und/oder Bezugspersonen aus, zu denen die Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ebenso kommt es vor, dass Täter*innen ihre Beziehung zum Kind ausnutzen, ohne dass eine finanzielle Not von Seiten des Kindes oder seiner Bezugspersonen vorliegt. Die Täter*innen benutzen die Kinder zur eigenen finanziellen Bereicherung.
Missbrauchsdarstellungen: Hier wird die an Kindern verübte sexualisierte Gewalt von den Täter*innen visuell und/oder akustisch festgehalten. Je nach Interessen der Täter*innen verbleiben die angefertigten Medien in ihrem Besitz und/oder sie werden zur kommerziellen Bereicherung an andere Interessierte verkauft. Unter Täter*innen ist auch der Tauschhandel nicht unüblich.
Psychische sexualisierte Gewalt: Hierzu zählen anzügliche und beleidigende Bemerkungen und Witze über den Körper oder die Sexualität eines Kindes, altersunangemessene Gespräche über Sexualität (z. B. detaillierte Schilderungen erwachsener sexueller Erfahrungen, die das Kind überfordern) und das Zugänglichmachen von Erotika und Pornografie.
Bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder gibt es darüber hinaus noch einige Sonderformen, die z. T. auch erst (bzw. erst in diesem Ausmaß) im Zuge der Technisierung möglich wurden.
Sexualisierte Gewalt im Internet: Kinder, die sich im Internet bewegen, werden häufig ungewollt mit pornografischen Inhalten konfrontiert, nicht nur auf Pornoseiten, sondern auch auf sozialen Medien wie TikTok, YouTube usw. Möglich ist ebenfalls, dass sie über das Handy entsprechende Darstellungen zugesandt bekommen. Andere geraten über Chatrooms in Kontakt mit Personen, die z. B. sexualisierte Kommentare über die Körper der betreffenden Kinder äußern oder sie aus der Ferne zu sexuellen Handlungen an sich selbst drängen. Wieder andere Mädchen oder Jungen werden angeschrieben mit dem Ziel, reale Treffen zu arrangieren, um dabei dann sexualisierte Gewalt auszuüben.
- Cybergrooming: Mit Grooming (englisch: anbahnen, vorbereiten) werden in der Fachsprache unterschiedliche Handlungen bezeichnet, die sexualisierte Gewalt vorbereiten. Speziell geht es hierbei um das strategisch-manipulative Vorgehen von Täter*innen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Beim Cybergrooming nutzen Täter*innen soziale Netzwerke wie beispielsweise Instagram oder Snapchat oder die Chatfunktion von Online-Spielen, um den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herzustellen. „Sie versuchen im Netz anonym oder mit falscher Identität ein Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zu Kindern und Jugendlichen herzustellen, um sie zu manipulieren und zu sexuellen Handlungen im Netz oder in der analogen Welt zu bewegen“, heißt es auf der Webseite der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese Handlungen sind strafbar. Während manche Täter*innen versuchen, reale Treffen zu arrangieren, um dann sexualisierte Gewalt auszuüben, nutzen andere die Anonymität des Internets und fordern beispielsweise das Kind oder den Jugendlichen auf, freizügige Fotos zu verschicken.
- Sexting: Fotos und Videos zu versenden, gehört für Kinder wie für Erwachsene zum digitalen Alltag. Schon Kinder experimentieren gerne mit ihrer Selbstdarstellung und versenden Fotos im Vertrauen und der Hoffnung darauf, vom Empfänger das erwünschte positive Feedback zu bekommen. Das Versenden freizügiger oder erotischer Fotos des eigenen Körpers wird in der Fachsprache als „Sexting“ bezeichnet. Zum Problem kann für Kinder werden, dass eigene Aufnahmen, die Mädchen und Jungen oft ohne jede Vorahnung ins Netz stellen oder per Smartphone versenden, verfälscht werden. Das eigene Gesicht findet sich dann auf einem nackten bzw. sexuell aktiven Körper wieder und die Täter*innen nutzen diese vermeintliche Aufnahme dann, um das Kind zu erpressen oder zu demütigen. Diese Problematik wird durch die fortschreitende Entwicklung von künstlicher Intelligenz und sogenannten Deep Fakes begünstigt. Darüber hinaus kann es geschehen, dass ursprünglich in einer Freundschaft hergestellte intime Aufnahmen nach einem Streit von dem anderen im Internet veröffentlicht oder via Handy an alle möglichen Personen verschickt werden. Werden Kinder dazu erpresst, solches Bild- oder Videomaterial zu erstellen, nennt man dies Sextortion.
Die Fachliteratur umschreibt damit Gewaltstraftaten zwischen Erwachsenen in einer gegenwärtigen oder aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung oder zwischen Verwandten. Man unterscheidet drei Formen:
- die physische Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgeversuchen, Verbrennungen, Nahrungsentzug,
- die psychische Gewalt in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen, konstanter Kontrolle (auch finanzieller Art), Verboten (Erwerbsverbot, Kontaktverbot), Morddrohungen, Einsperren,
- die sexualisierte Gewalt in Form von Zwang zu sexuellen Handlungen oder Vergewaltigungen.
Häusliche Gewalt gefährdet das Kindeswohl, weil Mädchen und Jungen, die im Haushalt einer der betroffenen Personen leben, stets in Mitleidenschaft gezogen werden.
Aufwachsen in einer Atmosphäre der Gewalt
Von dieser Mitleidenschaft ist die überwiegende Zahl der Kinder im Kontext häuslicher Gewalt betroffen. Sie vollzieht sich auf mehreren Ebenen: Die Kinder sehen, wie ein Familienmitglied misshandelt oder vergewaltigt wird; sie spüren den Zorn, die Angst und die eigene Ohnmacht.
Gewalterfahrungen als Mitgeschlagene
Nicht selten versuchen die Kinder, die Mutter oder auch den Vater vor der Gewalttätigkeit des Partners oder der Partnerin zu schützen, und geraten dabei selbst zwischen die Fronten.
Als weibliche Genitalbeschneidung werden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) alle Verfahren bezeichnet, bei denen die Genitalien von Mädchen und Frauen verletzt, teilweise oder vollständig entfernt werden. In der Fachsprache wird dieser Vorgang als Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C) bezeichnet.
Die WHO unterscheidet vier Typen:
- Typ I: Teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und/oder der Klitorisvorhaut (Clitoridektomie)
- Ty II: Teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen, mit oder ohne Entfernung der großen Schamlippen (Exzision)
- Typ III: Entfernen der kleinen und/oder großen Schamlippen, meistens mit Entfernung der Klitoris. Die äußeren Wundränder werden zusammengeheftet oder -genäht. Es entsteht ein bedeckender, narbiger Hautverschluss, der die Vagina bis auf eine winzige Öffnung verschließt (Infibulation oder „Pharaonische Beschneidung“)
- Typ IV: Alle anderen schädigenden Eingriffe, die die weiblichen Genitalien verletzen und keinem medizinischen Zweck dienen, wie Einstechen, Ausbrennen oder Dehnen
Auf der Website www.stop-mutilation.org finden Sie einen Leitfaden für pädagogische Fachkräfte mit weiterführenden Informationen.
Weibliche Genitalbeschneidung wird auch in Deutschland praktiziert
Weibliche Genitalbeschneidung wird vorwiegend in afrikanischen Ländern, in Asien und im Nahen Osten praktiziert. Durch Migration und Flucht ist weibliche Genitalbeschneidung auch in Europa zum Thema geworden. In Deutschland leben rund 123.000 Frauen und Mädchen, die von Genitalbeschneidung betroffen oder bedroht sind (Schätzung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Stand Ende 2024). Weltweit sind mindestens 230 Millionen Frauen und Mädchen von Genitalbeschneidung betroffen (UNICEF, Stand 2024).
Weitere Informationen finden Sie im Internet:
Weibliche Genitalbeschneidung ist eine Kindeswohlgefährdung und ein Straftatbestand in Deutschland.
§ 226a StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien
- Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
- In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.