Wenn Sie in einem anderen Beruf mit Kindern arbeiten

Angehörige bestimmter Berufsgruppen sind Berufsgeheimnisträger. Dazu gehören:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Lehrerinnen und Lehrer
  • Psychologinnen und Psychologen
  • Beraterinnen und Berater (Suchtberatung, Schwangerschaftskonfliktberaterung, Ehe- und Lebensberautung)

Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger sind nach dem Bundeskinderschutzgesetz (§ 4 KKG) angehalten, eine Gefährdung abzuschätzen, die Erziehungsberechtigten mit einzubeziehen und zur Annahme von Hilfen zu motivieren. In diesem Prozess haben sie den gesetzlichen Anspruch auf eine Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft. Die Zugangswege sind örtlich unterschiedlich geregelt. Auskunft darüber gibt das örtliche Jugendamt.

Kann das Kindeswohl durch diese Bemühungen nicht gesichert werden, dürfen Berufsgeheimnisträger das Jugendamt informieren, d. h. sie dürfen Daten weitergeben.

 

Andere Menschen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, können sich ebenfalls durch eine Kinderschutzfachkraft beraten lassen (nach § 8b SGB VIII). Dazu gehören:

  • Schulbusfahrer und -fahrerinnen
  • Hausmeister und Hausmeisterinnen

Zusätzliche Informationen als Download

Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft für Berufsgeheimnisträger

Flyer des Kompetenzzentrums Kinderschutz

Zum Flyer