Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1631 Abs. 2: Recht auf gewaltfreie Erziehung
„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig”.
Erst im November 2000 wurde dieser zuvor als Züchtigungsparagraph bezeichnete Paragraph novelliert. Dies zeigt, dass die Bewertung von Gewalt und Misshandlung abhängig ist von der jeweils gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und dem geltenden Recht.
Mit diesem Kinderrecht ist ein deutliches Leitbild für die Erziehung formuliert worden. Gewalt als Mittel der Erziehung ist nicht zu rechtfertigen, sondern verletzt die Würde des Kindes. Somit soll dieses Gesetz Klarheit bei der Einschätzung dessen, was in der Kindererziehung zu tolerieren ist, schaffen und die Grauzonen von „noch erlaubt” bis „nicht mehr hinnehmbar” aufheben. Die Misshandlung von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen erfüllen darüber hinaus Straftatbestände (§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen).
§ 1666: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Dieser Paragraf stellt den Familiengerichten verschiedene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – vom Gebot, öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bis hin zum Entzug von Teilen oder des vollständigen Sorgerechts – zur Verfügung, die sie anwenden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Dabei ist der in § 1666a festgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang öffentlicher Hilfe anzuwenden. D. h., dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder gar der Entzug der gesamten Personensorge nur erfolgen kann, wenn alle zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen nicht greifen, d. h., auf diesem Wege der Schutz des Kindes nicht gewährleistet werden kann.