UN-Kinderrechtskonvention

Kinder sind Kinder – und keine kleinen Erwachsenen. Sie brauchen besondere Fürsorge und Unterstützung. Die allgemeinen Menschenrechte reichen dafür nicht aus. Deshalb sind in der UN-Kinderrechtskonvention eigene Kinderrechte festgeschrieben. Darin werden allen Kindern sowohl Schutzrechte als auch Förder- und Beteiligungsrechte zugesprochen.

Diese werden häufig als die drei Säulen der Kinderrechtskonvention im „Gebäude der Kinderrechte“ dargestellt:

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention, wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Heute ist die Konvention von den meisten Staaten der Welt ratifiziert worden. In Deutschland trat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 in Kraft – zunächst mit Vorbehalten. Diese wurden 2010 zurückgenommen; seither gilt die Konvention in vollem Umfang in Deutschland.

Was steht in der UN-Kinderrechtskonvention?

Die 54 Artikel der Konvention verknüpfen erstmals politische Bürgerrechte, kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte der Kinder in einem völkerrechtlich bindenden Vertrag. Schutz und Hilfe für Kinder sind damit nicht mehr allein von Mitgefühl oder Moral abhängig, sondern die Staaten verpflichten sich, alles zu tun, um Kindern menschenwürdige Lebensbedingungen zu bieten.

Die Kinderrechtskonvention beruht auf vier Grundprinzipien:

  1. Das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2): Kein Kind darf benachteiligt werden – sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache, Religion oder Hautfarbe, einer Behinderung oder wegen seiner politischen Ansichten.

  2. Das Wohl des Kindes hat Vorrang (Art. 3): Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden – dies gilt in der Familie genauso wie für staatliches Handeln. Der „Vorrang des Kindeswohls“ wird deswegen als Dach der UN-Kinderrechtskonvention interpretiert (siehe Abbildung oben).

  3. Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung (Art. 6): Jedes Land verpflichtet sich, in größtmöglichem Umfang die Entwicklung der Kinder zu sichern – zum Beispiel durch Zugang zu medizinischer Hilfe, Bildung und Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch.

  4. Achtung vor der Meinung des Kindes (Art. 12): Alle Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert und ihrem Alter und Reife gemäß in Entscheidungen einbezogen werden. Kinder im Sinne der Konvention sind alle jungen Menschen zwischen null und 18 Jahren.

Aus diesen Prinzipien leiten sich zum Beispiel das Recht auf medizinische Hilfe, auf Ernährung, auf den Schutz vor Ausbeutung und Gewalt sowie auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung ab.

Rechenschaft alle fünf Jahre

Alle fünf Jahre müssen die Unterzeichnerstaaten vor dem UN-Komitee über die Rechte des Kindes Rechenschaft ablegen. Diese Verpflichtung nach Artikel 44 ist im Fundament des „Gebäudes der Kinderrechte“ zu finden (siehe Abbildung oben). In vielen Ländern, so auch in Deutschland, haben sich Nichtregierungsorganisationen zu Nationalen Koalitionen für Kinderrechte zusammengeschlossen, die den Regierungsbericht kritisch kommentieren. Allerdings gibt es keine übergeordnete Instanz, die die Staaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zwingen könnte.

Individualbeschwerderecht für Kinder und Jugendliche

Seit 2014 haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, sich direkt gegen eine Verletzung ihrer Rechte zur Wehr zu setzen. Wenn der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen worden ist, können sich die Kinder und Jugendlichen direkt an den Ausschuss für Kinderrechte der Vereinten Nationen wenden.

Weitere Informationen über die Kinderrechte finden Sie auf der Website von UNICEF.

UNICEF hat die UN-Kinderrechtskonvention auch für Kinder verständlich geschrieben neben Deutsch auch in vielen anderen Sprachen.