Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1631 Abs. 2: Recht auf gewaltfreie Erziehung


„Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen."

„Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen."

Mit diesem Kinderrecht ist ein deutliches Leitbild für die Erziehung formuliert worden. Jegliche Formen von Gewalt sind als Mittel der Erziehung nicht zu rechtfertigen, sondern verletzen die Würde des Kindes. Somit soll dieses Gesetz Klarheit bei der Einschätzung dessen, was in der Kindererziehung zu tolerieren ist, schaffen und die Grauzonen von „noch erlaubt” bis „nicht mehr hinnehmbar” aufheben.

Die Misshandlung von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen erfüllen darüber hinaus Straftatbestände (§ 225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen).

§ 1666: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Dieser Paragraf stellt den Familiengerichten verschiedene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, die sie anwenden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Dieser Paragraf stellt den Familiengerichten verschiedene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, die sie anwenden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Diese Maßnahmen reichen vom Gebot, öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bis hin zum Entzug von Teilen oder des vollständigen Sorgerechts. Dabei ist der in § 1666a festgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang öffentlicher Hilfe anzuwenden. Das heißt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder gar der Entzug der gesamten Personensorge nur erfolgen kann, wenn alle zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen nicht greifen, also der Schutz des Kindes mit öffentlichen Hilfen nicht gewährleistet werden kann.

Anspruch zu nehmen, bis hin zum Entzug von Teilen oder des vollständigen Sorgerechts – zur Verfügung, die sie anwenden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Dabei ist der in § 1666a festgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vorrang öffentlicher Hilfe anzuwenden. D. h., dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder gar der Entzug der gesamten Personensorge nur erfolgen kann, wenn alle zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen nicht greifen, d. h., auf diesem Wege der Schutz des Kindes nicht gewährleistet werden kann.