Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) regelt vor allem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen am Kinderschutz beteiligten Berufsgruppen. Dies betrifft nicht nur Mitarbeitende des Jugendamtes, sondern auch Berufsgeheimnisträger*innen, wie Ärzt*innen und Lehrer*innen, sowie Akteure der Justiz, wie Gerichte und Strafverfolgungsbehörden.

 

§ 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden 2021 einige Veränderungen im § 4 KKG vorgenommen, in dem bereits 2012 der Kinderschutzauftrag für Berufsgeheimnisträger*innen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe formuliert worden war. Unter anderem wurde die Gruppe der Berufsgeheimnisträger*innen um Zahnärztinnen und Zahnärzte ergänzt.

Folgende Personen werden laut § 4 KKG Abs. 1 zu den Berufsgeheimnisträger*innen gezählt:

  • Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
  • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater
  • Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen
  • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

Wenn diesen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, sind sie nach § 4 Abs. 1 KKG aufgefordert, eine mögliche Gefährdung des Kindes bzw. der/des Jugendlichen einzuschätzen.

Dabei sollen sie nach Möglichkeit – das heißt sofern hierdurch der wirksame Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht infrage gestellt wird – mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern oder Jugendlichen die Situation erörtern und die Personensorgeberechtigten motivieren, notwendige Hilfen anzunehmen.

Zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung haben Berufsgeheimnisträger*innen gegenüber dem öffentlichen Träger, also dem Jugendamt, Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität des Kindes bzw. der/des Jugendlichen und deren Familie gezogen werden können.

Wenn der Schutz des Kindes bzw. der/des Jugendlichen durch das Anbieten oder die Vermittlung von Hilfen nach Absatz 1 nicht gewährleistet werden kann (z. B. weil die Hilfen nicht angenommen werden) und Berufsgeheimnisträger*innen die Einbeziehung des Jugendamtes für erforderlich halten, dürfen sie dieses informieren. Soweit dadurch der Schutz des Kindes bzw. der/des Jugendlichen dadurch nicht infrage gestellt wird, müssen Eltern und Kind bzw. Jugendliche*r vorab darauf hingewiesen werden, dass das Jugendamt informiert wird.

Durch das KJSG wurde außerdem geregelt, dass gemäß § 4 Abs. 3 KKG Ärzt*innen, Zahn*ärztinnen, Hebammen oder Entbindungspflegern, Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, sowie Mitarbeiter*innen von Zollbehörden (s. § 4 Abs. 5 KKG) explizit erlaubt wurde, auch ohne das Vorgehen nach Absatz 1 unmittelbar das Jugendamt zu informieren, sofern sie dies für notwendig erachten.

Des Weiteren wurde der § 4 KKG um den Absatz 4 ergänzt, der festschreibt, dass alle Berufsgeheimnisträger*innen, die eine Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt machen, eine Rückmeldung vom Jugendamt erhalten, „ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist“.

Im § 4 Abs. 6 KKG wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Landesrecht Regelungen zum fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärzt*innen zu treffen.

§ 5: Mitteilungen an das Jugendamt

Im Zuge des KJSG wurde § 5 im KKG eingeführt, der sich auf die Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger (und ggf. dem überörtlichen Träger) bezieht.

„Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. […]“ (§ 5 Abs. 1 KKG)

Dabei haben sie das Recht, eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend zur Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen.

Das Gesetz präzisiert, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung insbesondere dann vorliegen können, „wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder wenn diese regelmäßigen Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben“ (§ 5 Abs. 2 KKG).

§ 6: Beratung im medizinischen Kinderschutz

Im Jahr 2025 wurde das KKG durch Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen um § 6 ergänzt, der seit dem 01.01.2026 gilt und ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz dauerhaft verankert.

Das Angebot richtet sich an:

  • Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Zahnärzt*innen, Hebammen und Entbindungspfleger, Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
  • Fachkräfte von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe und von Trägern oder Leistungserbringern der Eingliederungshilfe
  • Familienrichter*innen

„Das Beratungsangebot […] ist unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar und umfasst eine kostenlose Erstberatung und Information zu medizinischen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung, zu adäquaten Vorgehensweisen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sowie bei Bedarf zu geeigneten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für eine weiterführende Beratung. Die medizinische Beratung nach Satz 1 erfolgt vertraulich.“ (§ 6 Abs. 2 KKG)

Die Beratung wird von insoweit erfahrenen Ärzt*innen aus der Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie und Kinder- und Jugendheilkunde sowie von insoweit erfahrenen Psychotherapeut*innen durchgeführt und soll regelmäßig evaluiert werden (§ 6 Abs. 3, 6 KKG).

Mehr Informationen zu diesem Angebot und hilfreiches Material finden Sie auf der Homepage der Medizinischen Kinderschutzhotline, deren Arbeit durch § 6 KKG gesetzlich verankert und verstetigt wird: https://kinderschutzhotline.de/

Hier finden Sie auch eine ausführliche Auflistung der Berufsgruppen, die von der medizinischen Kinderschutzhotline beraten werden.