Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden 2021 einige Veränderungen im § 4 KKG vorgenommen, in dem bereits 2012 der Kinderschutzauftrag für Berufsgeheimnisträger*innen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe formuliert wurde. In dem Artikel wurde zunächst die Gruppe der Berufsgeheimnisträger*innen um Zahnärztinnen und Zahnärzte ergänzt.
Folgende Personen werden laut § 4 KKG Abs. 1 zu den Berufsgeheimnisträger*innen gezählt:
- Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater
- Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder -pädagogen
- Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
Wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, sind sie aufgefordert, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Dabei sollen sie nach Möglichkeit – d. h. sofern hierdurch der wirksame Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht infrage gestellt wird – mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern oder Jugendlichen die Situation erörtern und die Personensorgeberechtigten motivieren, notwendige Hilfen anzunehmen.
Zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung haben Berufsgeheimnisträger*innen gegenüber dem öffentlichen Träger, also dem Jugendamt, einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dieser Anspruch richtet sich zwar an das Jugendamt, das bedeutet aber nicht, dass die Beratung durch Mitarbeitende des Jugendamtes erfolgen muss.
Die Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität des Kindes/Jugendlichen und dessen Familie gezogen werden können.
Neu ist, dass gem. § 4 Abs. 3 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert sowie auch Mitarbeiter*innen von Zollbehörden (s. § 4 KKG Abs.6), explizit erlaubt wurde, auch ohne das oben beschrieben Prozedere, unmittelbar das Jugendamt zu informieren, sofern sie dies für notwendig erachten.
Des Weiteren wurde der § 4 KKG um den Absatz 5 ergänzt, der festschreibt, dass alle Berufsgeheimnisträger*innen, die eine Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt machen, eine Rückmeldung vom Jugendamt erhalten, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist.
Im § 4 Abs. 6 KKG wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Landesrecht Regelungen zum fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärzt*innen zu treffen.
§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt
Im Zuge des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde dieser neue Paragraf im KKG eingeführt, der sich auf die Mitteilungspflicht, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen eines Strafverfahrens, zwischen Strafverfolgungsbehörden und dem öffentlichen Jugendhilfeträger bezieht.
Danach informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Dabei haben sie gem. § 4 Absatz 2 das Recht eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend zur Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen.
Das Gesetz präzisiert, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung insbesondere dann vorliegen können, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder wenn diese regelmäßigen Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.