Die insoweit erfahrene Fachkraft

Insoweit erfahrene Fachkräfte (InsoFa) sind im Kinderschutz entsprechend fortgebildete und erfahrene pädagogische Fachkräfte.

Eine InsoFa ... 

  • berät Sie bei der Gefährdungseinschätzung,
  • hilft Ihnen auch in komplexen Fällen, Ihre Beobachtungen und Gedanken zu sortieren,
  • entlastet Sie bei großem Handlungsdruck, emotionaler Verstrickung oder Uneinigkeit im Team,
  • unterstützt Sie bei der Vorbereitung von Elterngesprächen und der Beteiligung des Kindes oder der/des Jugendlichen
  • und kennt sich mit Hilfen vor Ort aus.

 

Wer hat Anspruch auf eine Beratung?

Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist verpflichtend für alle, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, z. B. in Kitas, der stationären Jugendhilfe oder der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (nach § 8a SGB VIII).

Alle anderen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, haben Anspruch auf eine Beratung:

  • Berufsgeheimnisträger*innen, z. B. Lehrkräfte, Ärzt*innen, Psycholog*innen oder Ehe-, Familien und Erziehungsberater*innen (nach § 4 KKG)
  • alle, die darüber hinaus beruflich Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, z. B. Schulhausmeister*innen, Mitarbeitende im Sekretariat oder Busfahrer*innen (nach § 8b SGB VIII)

Es ist gängige Praxis, dass auch Ehrenamtliche von InsoFa unterstützt werden.

Wie läuft eine Beratung durch die InsoFa genau ab? Das sehen Sie auf diesem Schaubild.

 

Mögliche Ergebnisse einer Gefährdungseinschätzung im Kinderschutz nach der Beratung durch eine InsoFa

 

Nach einer Beratung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft können verschiedene Ergebnisse vorliegen:

  • Es gibt keine Hinweise auf eine Gefährdung. Das Verfahren wird an dieser Stelle beendet.
  • Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt die Situation durch neue Beobachtungen oder veränderte Risikofaktoren ändern, kann jederzeit erneut eine Einschätzung erfolgen.

  • Für eine zuverlässige Einschätzung reicht die aktuelle Informationslage nicht aus.
  • Es müssen zusätzliche Hinweise beschafft werden, z. B. durch Gespräche mit Eltern und/oder Kind, durch Beobachtungen oder – falls erforderlich – durch die Einholung einer Schweigepflichtentbindung.
  • Sobald die fehlenden Informationen vorliegen, wird die Gefährdung erneut bewertet.

  • Es gibt Auffälligkeiten, die zwar nicht den Schweregrad einer Gefährdung erreichen, aber trotzdem eine dem Wohl des Kindes nicht entsprechende Situation darstellen und zu einer Gefährdung führen können.
  • In einem Elterngespräch werden Sorgen und Beobachtungen transparent gemacht, und gemeinsam werden mögliche Unterstützungsmöglichkeiten besprochen (z. B. Erziehungsberatung).
  • Manche bezeichnen diesen Bereich als „latente Kindeswohlgefährdung“. Wir verwenden diesen Begriff nicht, da rechtlich zu unterscheiden ist: Entweder liegt eine Gefährdung vor – oder nicht.

  • Es liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung vor, die zeitnah und verbindlich bearbeitet werden müssen.
  • Das Kind bzw. der/die Jugendliche wird – altersgerecht – einbezogen und beteiligt.
  • Gemeinsam mit den Eltern wird ein Plan erstellt, wie die Gefährdung mit eigenen Mitteln abgewendet werden kann (z. B. unverzüglicher Arztbesuch, Sicherung von Gefahrenquellen in der Wohnung).
  • Dabei gilt es, einerseits die Ernsthaftigkeit deutlich zu machen, andererseits aber auch die Kooperation der Eltern zu fördern. Ohne deren Mitwirkung ist eine Abwendung der Gefährdung kaum möglich.
  • Alle Absprachen werden dokumentiert, von allen Beteiligten unterschrieben und regelmäßig überprüft.

  • Wenn das Kind gefährdet ist und die Eltern die Gefährdung nicht selbst abwenden können, wird das Jugendamt unverzüglich informiert (§ 8a Abs. 4 SGB VIII, § 4 Abs. 3 KKG).
  • Die Eltern und das Kind oder der/die Jugendliche werden darüber informiert, sofern dadurch nicht eine weitere Gefahr für das Kind oder die/den Jugendliche*n entsteht (z. B. bei Verdacht auf innerfamiliäre sexualisierte Gewalt).
  • Die Mitteilung an das Jugendamt erfolgt meist telefonisch und wird anschließend schriftlich bestätigt. Viele Jugendämter stellen hierfür Formulare zur Verfügung.

Die Verantwortung für das weitere Vorgehen und die Hilfegestaltung bleibt bei der fallführenden Fachkraft.

Sollte keine insoweit erfahrene Fachkraft bekannt sein, kann diese beim Jugendamt erfragt werden.