Landeskinderschutzgesetz NRW
Das Landeskinderschutzgesetz NRW (LKSG NRW) ist zusammen mit Änderungen des Kinderbildungsgesetzes im April 2022 verabschiedet worden und überwiegend am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Es setzt unter anderem zentrale politische und fachliche Forderungen aus der Aufarbeitung der Fälle sexualisierter Gewalt gegen Kinder um.
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die gute Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen.“ (Begründung des LKSG NRW, Landtag NRW: Drucksache 17/16232, S. 35)
Das LKSG NRW enthält daher unter anderem Regelungen zu folgenden Themen:
Hierzu zählen die Sicherung der fachlichen Standards nach §79a SGB VIII (§ 5 LKSG NRW) und die Qualitätsberatung (§ 7 LKSG NRW) sowie regelmäßige Qualitätsentwicklungsverfahren für Jugendämter (§ 8 LKSG NRW).
Um die interdisziplinäre Kooperation in NRW im Rahmen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung zu verbessern, müssen von den Jugendämtern Netzwerke Kinderschutz aufgebaut werden (§ 9 LKSG NRW). Diese Netzwerke können je nach den Bedarfen vor Ort in jedem Jugendamtsbezirk oder jugendamtsbezirksübergreifend gebildet werden. Für das Netzwerk Kinderschutz ist vom Jugendamt eine Netzwerkkoordination einzurichten.
Kernaufgabe des Netzwerkes ist es, „Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung sicher[zu]stellen“ (§ 9 Abs. 3 LKSG NRW) – insbesondere mit Blick auf die interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz. Das kann zum Beispiel über Absprachen zu Verfahren bei möglicher Kindeswohlgefährdung oder den Austausch über die berufsspezifischen Handlungswege, Pflichten und Grenzen in Kinderschutzfällen geschehen.
Daher sollen in den Netzwerken Kinderschutz möglichst alle Berufsgruppen einbezogen werden, die Verantwortung im Kinderschutz tragen. Hier hebt§ 9 Abs. 4 LKSG NRW folgende Berufsgruppen besonders hervor:
„1. das Jugendamt, insbesondere der Allgemeine Soziale Dienst,
2. Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
3. insoweit erfahrene Fachkräfte,
4. Geheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz,
5. Schulen,
6. Gesundheitsämter,
7. Polizei- und Ordnungsbehörden,
8. Familiengerichte,
9. Staatsanwaltschaften,
10. Verfahrensbeistände,
11. Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, und
12. Netzwerke Frühe Hilfen.“
§ 10 LKSG NRW legt fest, dass die Landesjugendämter Empfehlungen für Jugendämter entwickeln sollen, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen zu sichern. Diese Empfehlungen sind spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.
Des Weiteren wird in § 11 LKSG die Verpflichtung zu Kinderschutzkonzepten für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe konkretisiert:
„Dieses Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.“ (§ 11 Abs. 1 LKSG NRW)
Enthalten sind in § 11 Abs. 3-5 LKSG NRW auch Regelungen für Kindertagespflegepersonen, Träger außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Träger von Einrichtungen oder Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz, wenn diese Förderung aus Landesmitteln gemäß § 16 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes beantragen oder bereits erhalten.
Die Umsetzung der Schutzkonzepte soll fachlich beraten und durch Qualifizierungsangebote gefördert werden (§ 11 Abs. 6 LKSG NRW)
Das LKSG NRW hebt die Untrennbarkeit von Kinderrechten und Kinderschutz besonders hervor:
„Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden. Voraussetzung für ihre Verwirklichung ist, dass die bestehenden Rechte auf Gehör und auf Berücksichtigung der Meinung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife effektiv berücksichtigt werden. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu beachten.“ (§ 1 Abs. 2 LKSG NRW)
Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Berücksichtigung ihrer Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife wird an verschiedenen Stellen im Gesetz aufgegriffen.
Im Juli 2025 wurde das LKSG NRW durch §§ 18-22 ergänzt, welche die Position der/des Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen geschaffen haben. Der/die Beauftragte ist fachlich unabhängig sowie nicht weisungsgebunden und soll durch ihre/seine Arbeit den Kinderschutz und die Wahrung sowie Förderung von Kinderrechten verbessern. Dazu sind folgende Aufgaben in § 19 LKSG NRW festgelegt:
„1. Weitervermittlung der Anliegen von Kindern und Jugendlichen, ihren Interessenvertretungen sowie von Betroffenen jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter und deren Angehörige an geeignete Unterstützungssysteme,
2. Sensibilisierung und Aufklärung über die Belange von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,
3. Begleitung von Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung und des Landtags in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,
4. Impulssetzung für die Entwicklung von Maßnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte, insbesondere mit der Durchführung von Bestands- und Defizitanalysen,
5. Schaffung von Formaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, sowie Unterstützung Dritter bei der Entwicklung und Umsetzung von Beteiligungsformaten,
6. Förderung der Kooperation und des Austausches zwischen zivilgesellschaftlichen, staatlichen oder sonstigen Akteuren in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte und
7. Schaffung von Formaten der Beteiligung von Betroffenen von jeder Form der Gewalt im Kindes- und Jugendalter.“