UBSKM-Gesetz
Das Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (kurz UBSKM-Gesetz) ist Teil des im April 2025 beschlossenen Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen.
Im UBSKMG ist unter anderem die Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) geregelt.
Aufgaben der/des UBSKM sind nach § 6 Abs. 1 UBSKMG:
„1. Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt
oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
2. Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,
3. Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,
4. Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,
5. Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und
6. Öffentlichkeitsarbeit“
Das UBSKMG enthält darüber hinaus Regelungen zur Einrichtung und Tätigkeit eines Betroffenenrates (§§ 16-24) und der Unabhängigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (§§ 25-29).